Stadtplanung - eine Skizze

5 Planungsverfahren

Angesichts weitreichender, u. a. Grundstückswerte beeinflussender Wirkung sind B-Pläne entsprechend gesetzlicher Verfahrensrichtlinien aufzustellen. B-Pläne entspringen einem arbeitsteiligen Zusammenspiel kommunaler Parlamente und sachverständiger Verwaltungenseinheiten unter Einbezug der Öffentlichkeit.

5.1 Aufstellungsbeschluss

Das Planverfahren beginnt, indem ein kommunales Parlament beschließt,

aufzustellen. Logischerweise bezeichnet man diese Entscheidung als "Aufstellungsbeschluss". Üblicherweise werden Planungsvorstellungen vorab mit Entwicklern, Bauträgern usw. diskutiert. Aufstellungsbeschlüsse werden in kommunalen Amtsblättern veröffentlicht. Ist dies geschehen, ist die Stadt zwecks Sicherung ihrer Planungsziele befugt, innerhalb des betroffenen Gebietes eine Veränderungssperre zu verfügen und Baugesuche bis zu 12 Monate ruhen zu lassen.

5.2 Behördenbeteiligung

Planaufstellungsbeschlüsse setzen regelhaft die Stadtplanungsämter um. Es stimmt sich mit anderen Fachbehörden (Naturschutzamt, Denkmalschutzbehörde usw.) ab, zudem mit privatwirtschaftlichen und (halb)staatlichen Infrastrukturprovidern (Bahn, Post, städtische Verkehrsbetriebe, Telekom), Kammern, Verbänden (IHK usw.), gegebenefalls auch mit Nachbargemeinden.

5.3 Öffentlichkeitsbeteiligung

Im Zuge der Bauleitplanung ist - zumindest offiziell - eine aktive Beteiligung der Öffentlichkeit erwünscht. Folglich sind die Bürger über Planungen zu informieren. Das Baugesetzbuch verlangt nach zwei Beteiligungsstufen, nämlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (BauGB §3 Abs. 1) sowie der Auslegung (BauGB § 3 Abs. 2). Sinn und Zweck von Phase 1 ist es, Ziele jeweiliger Planungen, denkbare Alternativen und anzunehmende Effekte aufzuzeigen bzw. zu erläutern. Üblicherweise werden erarbeitete Pläne während eines im Amtsblatt angekündigten Ausstellungstermines vorgestellt und diskutiert. Phase 2 stellt den anschließend ausgefertigten B-Plan-Entwurf zur Diskussion. Nach einem entsprechenden Stadtratsbeschluss wird er für einen Monat öffentlich ausgelegt. Während beider Phasen sind Bürger auch zu schriftlichen Stellungnahmen berechtigt.

5.4 Abwägung / Beschluss

Nach abgeschlossener Beteiligungsperiode werden eingegangene Äußerungen geprüft. Gemäß Abwägungsgebot sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Der B-Plan-Entwurf wird, sofern erforderlich, angepasst, ein Bebauungsplan endausgefertigt und dem Stadtrat vorgelegt. Mehrheitlich gebilligt, wird er als Satzung beschlossen. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt sind getroffene Festlegungen rechtlich bindend.