1 Intro
Folgender Beitrag beleuchtet wesentliche Aspekte der Stadtplanung. Im Vordergrund stehen verfahrenstechnische bzw. rechtliche Facetten.
2 Ziele und Aufgaben
Stadtplanung ist im Grunde alt wie die Stadt selbst. Ob frühe chinesische und indische Städte, Maya- und Inkagründungen oder absolutistische Residenzstädte wie Karlsruhe und Mannheim, sie alle spiegeln spezifische Entwicklungsvorstellungen wider. Kurz: Planungsideale.
Ziel der Stadtplanung ist es, die Stadt als optimales Lebensumfeld auszugestalten. Somit sind entsprechende bauliche bzw. nutzungsbezogene Zusammenhänge herzustellen und / oder zu erhalten. Stadtplanung erstreckt sich unvermeidlich auf ein breites Spektrum unterschiedlicher Funktionen bzw. Nutzungen. Wesentliche Planungsfelder liegen in den Bereichen Wohnen, Einzelhandel, Dienstleistungen, Freizeit, Erholung, Gewerbe, Industrie, Verkehr, Kultur und Soziales. Diese Nutzungen sind teils bestens miteinander vereinbar, teils schließen sie sich gegenseitig aus.
Angesichts vielfältiger Interessenlagen wenig verwunderlich, gehen die Auffassungen, was unter "optimal" zu verstehen, wann, wo, welche Maßnahme umzusetzen ist, gemeinhin auseinander. Das ist verständlich, da viele Planungsentscheidungen handfeste wirtschaftliche und soziale Auswirkungen nach sich ziehen. Beispielsweise beeinflussen sie die Grundstückswertentwicklung. Kurzum: Stadtplanung arbeitet in Spannungsfeldern mehr oder weniger zahlreicher, vielfach widerstreitender Interessen. Eine ihrer Aufgabe liegt darin, Ansprüche und Wünsche abzuwägen, um eine ausgewogene städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Diese Aufgabe ist an sich selbstverständlich, insofern jede Planung auf Abwägung beruht; dennoch findet sich das Abwägungsgebot explizit in BauGB § 1 Abs. 7 niedergelegt.
Stadtplanung ist im wesentlichen Bauleitplanung. Gemäß Baugesetzbuch zählt die Stadtplanung zu den kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben. Das BauGB ermächtigt und verpflichtet Städte dazu, Bauleitpläne aufzustellen, wenn und soweit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung dies erfordern (§1 Abs. 3 BauGB). Auch obliegt es den Städten, zu entscheiden, ob Bauleitpläne zu ändern oder aufzuheben sind.
3 Einschlägige Gesetzestexte
Grundlagen und Rahmenbedingungen städtebaulicher Vorhaben regeln verschiedene Gesetze und Verordnungen. Die wichtigsten sind:
Bundesgesetze und -verordnungen werden als "öffentliches Baurecht" bezeichnet, auf Landesebene ist von "Bauordnungsrecht" zu sprechen. Eine Bestimmung auf kommunaler Ebene, etwa ein Bebauungsplan, wird "Ortssatzung" genannt.