3 Einzugsgebiet
Unter Einzugsgebieten sind Räume zu verstehen, aus denen ein Ort bzw. sein Leistungsangebot regelmäßig, durch häufiger wiederkehrende Personen und in der Summe nennenswerten Zuspruch erhält. Einzugsgebiete stellen veränderliche Gebilde dar; sie erwachsen aus einem Spannungsfeld innerer und äußerer Bestimmungsgründe. Die beiden wichtigsten sind Größe, Branchenbesatz und Vielfalt bestehender Einzelhandels- und Dienstleistungsgefüge im Verhältnis zu Wettbewerbern, also die relative Attraktivität sowie der verbraucherseitig als annehmbar empfundene Zeitaufwand im Zuge der Bedarfsdeckung. Grundsätzlich nimmt der Kundenzuspruch mit wachsender Entfernung bzw. Zeit-Distanz vom Standort ab.
Der in Kauf genommene Zeitaufwand richtet sich am Wert jeweiliger Güter und dem Bedarfsdeckungsintervall aus. Je höherwertiger ein Gut oder eine Leistung eingeschätzt wird, desto größere Absatzreichweiten stellen sich ein. Zwecks Erwerb einer Schlafzimmereinrichtung fahren viele Bürger vierzig Kilometer, für ein Pfund Butter wohl kaum.
In der Praxis bürgerte sich eine Aufschlüsselung nach Produktgruppen unterschiedlicher Nachfragehäufigkeit ein. Eine grobe Trennung führt zu periodisch und aperiodisch nachgefragten Güter, ein feineres Raster zur Unterscheidung kurz-, mittel- und langfristiger Produkte. Beschriebene Zusammenhänge begründen differenzierte Bewegungsmuster der Verbraucher. Im kurzfristigen Bedarfsbereich besteht ein Hang zu wohnortnaher, gezielter Versorgung, beim Kauf mittel- und langfristiger Güter nehmen Vergleichsbedürfnis und Erlebniswunsch zu. Sach- und wertbedingt stellen sich produktspezifische Absatzreichweiten und -häufigkeiten ein. Brötchen kaufen viele Menschen täglich, Colliers aber nicht und die Zahl von Menschen, die niemals ein Jagdgewehr kaufen, liegt zweifellos höher als die Zahl jener, die niemals einen Mantel erwerben. Juwelier und Waffenanbieter können die geringe Nachfragehäufigkeit nur über entsprechend weit ausgreifende Einzugsgebiete ausgleichen. Da sich die räumliche Erstreckung von Einzugsgebieten nur innerhalb enger Bandbreiten vergrößern lässt, bieten Standorte in Räumen hoher Bevölkerungsdichte die besten Absatzchancen. Dass sich hier eine Verdichtung vergleichbarer Angebote, also des Wettbewerbs einstellt, liegt auf der Hand.
Bei kleineren Geschäften des Grundversorgungsbereiches kann die Abgrenzung des Einzugsgebietes anhand von Gehminuten vorgenommen werden. Erfahrungsgemäß werden höchstens 10 Minuten Fußweg in Kauf genommen; dies entspricht einer Entfernung von circa 800 Meter. In der Regel kommen 80 % der Kundschaft aus der Fünf-Minuten-Zone. Entsprechende Abgrenzungen sind in sämtlichen Richtungen vorzunehmen, da Verbauungen, querende Straßen usf. unterschiedliche Zeit- und Realdistanzen bedingen.
Bei großflächigen Betrieben, wie SB-Warenhäusern oder Verbrauchermärkten erfolgt die Abgrenzung des Einzugsgebietes häufig anhand von Pkw-Minuten, wobei größenabhängig unterschiedliche Zeitdistanzen angesetzt werden können. Als Obergrenze erweisen sich halbstündige Anfahrtszeiten; beschrankte Bahnübergänge, stark überlastete Straßen etc. bedingen je nach Anfahrtsrichtung unterschiedliche Absatzreichweiten. Bei Übernahme bestehender Betriebe lassen möglicherweise vorhandene Kundenstatistiken genaue Abgrenzungen zu.
Für Städte und Einkaufszentren liefern theoretisch hergeleitete Verfahren Anhaltspunkte. Einfach zu handhaben ist die Reilly-Converse-Methode. Vom Ansatz her ein Gravitationsmodell, bestimmt sie die Umlandausstrahlung von Städten oder Einkaufszentren auf Grundlage unterstellter Wechselwirkungen von Einzelhandelsattraktivität, jeweiliger örtlicher Bevölkerungszahl und räumlicher Entfernung zwischen Wettbewerbsstandorten. Statt Bevölkerungszahl und räumlicher Entfernung können auch Verkaufsflächenbestand und Weg-Zeit-Distanzen in die Berechnungsformel eingesetzt werden. Die Methode wird von Gutachtern ungeachtet begründeter Vorbehalte noch immer angewendet. Sie liefert manchmal treffsichere Ergebnisse, häufig aber Werte fernab der Realität. Dies u. a., da qualitative Momente unberücksichtigt bleiben. Ergo empfiehlt sich ein Rückgriff auf "gescheitere" Ermittlungsverfahren.