Immobilienmakler: Befähigungsprüfungsordnung

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    Auf manchen Außenstehenden mag es wirken, als sei Österreich in dieser oder jener Hinsicht stärker in historischen Traditionen verhaftet als Deutschland. Wer sich auf das Land einlässt, findet schnell heraus, dass dem - auch sprachlich - so ist. Ein Beispiel unter mehreren bieten berufliche Bestimmungen, die an Zunftordnungen erinnern. Nun, ähnlich "gestrickte" Systeme bestehen auch in Deutschland. - Nicht jedoch bezogen auf den Immobilienmakler. Ob Österreichs Befähigungsprüfungsordnung vorrangig als qualitätssicherndes oder Pfründe sicherndes Moment einzustufen ist, mag jeder für sich entscheiden. Nach der folgenden Lektüre: der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung). Hingewiesen sei darauf, dass a) zwecks besserer Übersichtlichkeit §-Zeichen eingefügt sind, b) im Original nicht vorhandene Gliederungszahlen vergeben wurden und c) die hier wiedergegebene Fassung womöglich abgeändert worden sein kann.


    1 Intro

    Aufgrund der § 22 Abs. 1 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:


    2 Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

    § 1. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (§ 117 Abs. 2 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


    3 Gliederung

    § 2. (1) Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler besteht aus den nachfolgend angeführten 4 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.

    § 2. (2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungswerber überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungswerber überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.

    § 2. (3) Die Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Prüfungsgegenstände innerhalb eines Moduls legt die Meisterprüfungsstelle in Absprache mit der Prüfungskommission fest.

    § 2. (4) Modul 1 besteht aus zwei Gegenständen, alle übrigen Module bestehen aus einem Gegenstand.

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Aktualisiert: 24.11.2009© Elmar Pfeiffer, 80335 München (Impressum)Elmar.Pfeiffer@gmx.de