| Grundbuchsrecht "Österreich" | |||
| I | Einleitung | IV. Grundbuchsverfahren Für fast alle Grundbuchssachen ist der Rechtspfleger zuständig. Das Grundbuchsgesuch ist zu bewilligen, wenn:
Was ist nun beispielsweise zur Bewilligung eines Gesuches um Einverleibung eines Eigentums- rechtes in der Praxis vorzulegen:
Derzeit wird die elektronische Antragstellung durch Rechtsanwalt oder Notar eingeführt, für andere Parteien bleiben die Papiergesuche. V. Verwaltungsrechtliche Beschränkungen des Liegenschaftsverkehrs 1.) Teilungsbeschränkungen a) Beschränkungen durch Bau- und Raumordnungsrecht
a) Beschränkung des Grundverkehrs durch Ausländer.
a) Niederlassungsfreiheit für Unternehmer b) Freizügigkeit der Arbeitnehmer für Wohnsitznahme c) Dienstleistungsfreiheit ist unternehmerisch Tätigkeit über die Grenze d) Kapitalverkehrsfreiheit ist die Veranlagung von Kapitalvermögen zum Zwecke der Kapitalanlage, hier wird nur auf die Ansässigkeit im EU oder EWR-Staat abgestellt. Problematisch ist der Erwerb zur Errichtung von Zweitwohnsitzen. Außerhalb des EU und EWR-Bereiches sind Genehmigungen in der Regel nur bei sozialen, wirtschaftlichen oder kulturellen Interessen des Landes oder der betreffenden Gemeinde möglich. b) Baugrundstücksverkehr Hier soll die zeitgerechte Verbauung und die Wohnsitznahme als Hauptwohnsitz kontrolliert werden. Nur mehr wenige Bundesländer machen, auch teilweise auf einzelne Landesteile beschränkt, noch von dem Recht der Beschränkung Gebrauch. c) Land- und forstwirtschaftliches Grundverkehrsrecht Hier soll dem Grundsatz "Bauernland in Bauernhand" Rechnung getragen werden. Der Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, teilweise auch die Verpachtung, sind genehmigungspflichtig. Genehmigungskriterien sind, dass der Erwerb land- und forstwirtschaftlichen Interessen nicht widerstreitet bzw. die Selbstbewirtschaftung durch einen Landwirt gesichert wird. Gemeinsames Merkmal des Grundverkehrsrechtes ist, dass dieses den Erwerb nur verhindern kann, jedoch nicht einen besseren Erwerber in den Vertrag eintreten lassen kann. Die Zielsetzungen des Grundverkehrsrechts werden zunehmend problematisch. | |
| II | Die Einrichtungen des Grundbuches | ||
| III | Die Eintragungsarten | ||
| A | Die Einverleibung | ||
| B | Die Vormerkung | ||
| C | Die Anmerkung | ||
| IV | Grundbuchsverfahren | ||
| V | Verwaltungsrechtliche Beschränkungen | ||
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| Aktualisiert: 20.05.2009 | © Elmar Pfeiffer, 80335 München (Impressum) | Elmar.Pfeiffer@gmx.de | |