Grundbuchsrecht "Österreich"

IV. Grundbuchsverfahren

Für fast alle Grundbuchssachen ist der Rechtspfleger zuständig. Das Grundbuchsgesuch ist zu bewilligen, wenn:

  1. aus dem Grundbuch hinsichtlich der Liegenschaft oder des Rechtes kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht,
  2. kein begründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung vorhanden ist,
  3. das Begehren durch den Inhalt der Urkunden begründet erscheint,
  4. die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist. Die Urkunden aufgrund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind im Original beizulegen (keine beglaubigten Kopien!). Antragsberechtigt ist grundsätzlich nur jener, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (diverse Ausnahmen).

Was ist nun beispielsweise zur Bewilligung eines Gesuches um Einverleibung eines Eigentumsrechtes in der Praxis vorzulegen:

  1. die Erwerbsurkunde (z.B. Kaufvertrag)
  2. der Rangordnungsbeschluss (wenn existent)
  3. eine allfällige verwaltungsbehördliche Genehmigung mit Rechtskraftklausel (etwa Grundverkehrskommission, etc.)
  4. derzeit Nachweis der Staatsbürgerschaft oder Genehmigung nach den Ausländergrunderwerbsgesetzen (Länderweise verschieden)
  5. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Selbstbemessungserklärung.

Derzeit wird die elektronische Antragstellung durch Rechtsanwalt oder Notar eingeführt, für andere Parteien bleiben die Papiergesuche.

V. Verwaltungsrechtliche Beschränkungen des Liegenschaftsverkehrs

1.) Teilungsbeschränkungen

a) Beschränkungen durch Bau- und Raumordnungsrecht

b) Beschränkungen durch Agrarrecht

2.) Beschränkung durch Grundverkehrsrecht

a) Beschränkung des Grundverkehrs durch Ausländer.

b) Baugrundstücksverkehr

c) Land- und forstwirtschaftliches Grundverkehrsrecht

Gemeinsames Merkmal des Grundverkehrsrechtes ist, dass dieses den Erwerb nur verhindern kann, jedoch nicht einen besseren Erwerber in den Vertrag eintreten lassen kann. Die Zielsetzungen des Grundverkehrsrechts werden zunehmend problematisch.