Grundbuchsrecht "Österreich"

B) Die Vormerkung

Sie kann erwirkt werden, wenn nur die allgemeinen, nicht aber die besonderen Erfordernisse der Einverleibung vorliegen und erzielt einen bedingten Rechtserwerb (oder Rechtsverlust), der durch die Rechtfertigung rückwirkend endgültig wird. Praktischer Fall ist allerdings jener des § 160 BAO, das Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Selbstbemessungserklärung. Nach dieser Gesetzesstelle ist für die Einverleibung des Eigentumsrechtes eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, nicht jedoch für die Vormerkung desselben.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird ausgestellt, wenn die für den Eigentumserwerb zur Vorschreibung gelangende Grunderwerbssteuer bezahlt ist. Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % der Bemessungsgrundlage, bei nahen Verwandten 2%. Die Bezahlung der gerichtlichen Eintragungsgebühr (1% der Bemessungsgrundlage) ist nicht Voraussetzung einer Eintragung, diese wird erst im Nachhinein vorgeschrieben. Auch die Selbstbemessung, jedoch nur der Grunderwerbsteuer durch Rechtsanwalt oder Notar ist möglich. Hier muss allerdings die Eintragungsgebühr und Grunderwerbsteuer gleichzeitig an den Urkundenverfasser entrichtet werden. Die von diesem ausgestellte Selbstbemessungserklärung ersetzt die Unbedenklichkeitsbescheinigung und ermöglicht die sofortige Verbücherung.

Die Vormerkung bedingter oder betagter Rechte (Fehlen einer Genehmigung, Eintrittes einer Bedingung) ist hingegen nicht vorgesehen. Hier besteht eine Absicherungsmöglichkeit für das Rechtsgeschäft nur durch die Anmerkung der Rangordnung.

C) Die Anmerkung

Die Anmerkung ist die "Allerweltseintragung", die alle nicht von der Einverleibung oder Vormerkung abgedeckten Bereiche erfasst. Sie kann niemals bücherliche Rechte begründen, übertragen, einschränken oder aufheben, aber rangwahrend wirken. Das Gesetz unterscheidet bei der Vielzahl der Anmerkungen unter solchen, die zur Ersichtlichmachung persön- licher Verhältnisse dienen oder gesetzlich vorgesehene Rechtswirkungen begründen. Aus der Vielzahl der Anmerkungen seien behandelt:

1.) Die "Plombe"

Die Plombe (ehemals Bleistiftmarke) ist eigentlich keine Anmerkung, hat aber gleiche Wirkungen. Sie wird in der Aufschrift der Einlage, in der die Eintragung beantragt ist oder erfolgen soll, ersichtlich gemacht. Es handelt sich um die Geschäftszahl eines neu eingelangten Grundbuchgesuches. Ihre Rechtswirkung besteht darin, dass niemand auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Grundbuches vertrauen kann, sondern die Erledigung des wie immer gearteten Gesuches mit einkalkulieren muss. In ADV-Ausdrucken scheint neben der Plombe auch die sogenannte "letzte TZ" auf. Hier handelt es sich um die Geschäftszahl des letzten in der Einlage erledigten Grundbuchgesuches. Bei Vergleich von Grundbuchsauszügen kann anhand der Identität dieser letzten TZ einfach festgestellt werden, dass sich im Auszug nichts geändert hat.

2.) Die Anmerkung der Rangordnung

Der bücherliche Eigentümer (außerbücherlich nur der Erbe) ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu beantragen. Das Gesuch bedarf der beglaubigten Unterschrift des Eigentümers und wird mit einer einzigen Beschlussausfertigung erledigt, die dem im Gesuch genannten Empfänger zugestellt wird. Die Anmerkung der Rangordnung wirkt ein Jahr ab ihrer Bewilligung. Wird nun in einem Grundbuchsgesuch unter Vorlage eines wirksamen Rangordnungsbeschlusses die Einverleibung oder Vormerkung im angemerkten Range beantragt, hat die Eintragung im Rang der angemerkten Rangordnung zu erfolgen. Dies gilt sogar, wenn der Eigentümer zwischenzeitig in Konkurs geht, vorausgesetzt, die der Eintragung zugrundeliegende Urkunde wurde vom Eigentümer bereits vor Konkurseröffnung beglaubigt unterfertigt. Bei der Einverleibung des Eigentumsrechtes im angemerkten Range können bis spätestens 14 Tage nach Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses über die Einverleibung alle nach Ranganmerkung erwirkten Zwischeneintragungen (Verfügung des bisherigen Eigentümers, Exekutionen gegen den bisherigen Eigentümer, etc.) gelöscht werden.

3.) Weitere Anmerkungen

Weitere Anmerkungen seien hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgezählt (Namensänderung, Gleichzeitigkeit, Gesuchsabweisung, Rekurs, Berichtigungs- und Amtslöschungsverfahren, Maschineneigentum, Bauwerk, Öffentlich-rechtliche Lasten, Sachwalterschaft, Konkurs, Ausgleich, Gütergemeinschaft, Nacherbschaft, Minderjährigkeit, Zwangsversteigerung, Versteigerungstermin, Zuschlag, Teilungsklage, Streitanmerkungen und schließlich die wichtigen Anmerkungen des WEG, Aufteilung der Aufwendungen, vorbehaltene Verpfändung und Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes).