Grundbuchsrecht "Österreich"

III. Die Eintragungsarten

A) Die Einverleibung

Einverleibungsfähige Rechte

Eigentum (mit der Sonderform Wohnungseigentum, ein dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliches Recht, eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber alleine zu verfügen, zur Begründung sind die Nutzwertfeststellung (durch Sachverständigengutachten), die Bescheinigung der Baubehörde oder eines Ziviltechnikers für Hochbau und eine schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer erforderlich), Pfandrecht, Dienstbarkeiten, Reallasten, Baurecht, Wiederkaufsrecht, Vorkaufsrecht, Bestandrecht, Vorrangeinräumung, Veräußerungs- und Belastungsverbot.

Allgemeine Urkundenerfordernisse

Enthalten eines Rechtsgrundes, Mängelfreiheit, Heftung der Urkunde, wenn sie aus mehreren Bögen besteht, sodass kein Bogen unterschoben werden kann, Bezeichnung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, einschließlich des Geburtsdatums natürlicher Personen, sowie Angabe des Ortes, des Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der Urkunde.

Besondere Erfordernisse (nur für Einverleibung)

Genaue Bezeichnung der Liegenschaft, Aufsandungserklärung, Beglaubigung der Unter-schriften, wobei der Beglaubigungsvermerk auch das Geburtsdatum enthält, soweit nicht ohnedies öffentliche Urkunden (Notariatsakt, Urteil, etc.) vorliegen.

A) Die Einverleibung

Die Einverleibung bewirkt die sofortige unbedingte Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung bücherlicher Rechte. Sie ist die Universaleintragung hinsichtlich bücherlicher Rechte, sohin jener Rechte, die nur durch die bücherliche Übertragung erworben (auch übertragen, beschränkt oder aufgehoben) werden können. Nur die einverleibte Berechtigte kann über diese Rechte wieder verfügen (Ausnahme: Zwischenurkunde). Auch Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen im Gutsbestandsblatt nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz sind Fälle der Einverleibung und keine besondere Eintragungsarten.

Grundstücksteilung

Zur Durchführung ist erforderlich:

Die Vereinigung von Grundstücken wird hingegen vom Vermessungsamt nach den Voraussetzungen des § 12 Vermessungsgesetz über Antrag der Parteien beim Grundbuch angemeldet und durchgeführt. Die Korrektur der Flächenausmaße der Grundstücke erfolgt durch das Vermessungsamt nach Verständigung durch das Grundbuch von der Bewilligung der Grundteilung. In der Zwischenzeit sind die Flächenausmaße der Grundstücke im ADV-Grundbuch unrichtig oder nicht vorhanden, was durch einen Hinweis ("Änderung oder Ersichtlichmachung der Fläche in Vorbereitung") im Grundbuch ersichtlich ist.