Praktische Grundstücksbewertung
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    2.2.2  Nutzungsbezogene Grundstücksmerkmale

    2.2.2.1 Art baulicher Nutzung

    Im Vorfeld des Immobilienerwerbes empfiehlt es sich, Bebauungspläne einzusehen. Diese weisen städtischen Teilräumen unterschiedliche Nutzungenarten bzw. Nutzungsschwerpunkte zu und legen das statthafte Nutzungsmaß bis auf die Ebene einzelner Grundstücke hinab fest. Sie gestatten einerseits unmittelbar objektbezogene Aussagen, spiegeln andererseits die Lage der Immobilie innerhalb des städtischen Nutzungsgefüges wider. Die Nutzungszuweisung erfolgt anhand von Buchstabenkombinationen. Hier genügt es, die wichtigsten Festsetzungen vorzustellen.


    1.

    Allgemeines Wohngebiet (WA):

    Neben vorherrschender Wohnnutzung sind gastronomische Einrichtungen, Einzelhandelsgeschäfte und (kleine) nichtstörende Handwerksbetriebe zulässig.

     

    2.

    Reines Wohngebiet  (WR):

    Im Regelfall handelt es sich um Wohnanlagen von Ein- und Zweifamilienhäusern (Eigenheimsiedlungen).

     

    3.

    Besonderes Wohngebiet (WB):

    In Bereichen dieser Widmung sind Büro- und Geschäftshäuser genehmigt, daneben häufig Spielhallen, Diskotheken, Hotellerie / Beherbergungsgewerbe etc. Besondere Wohngebiete weisen eine tendenziell höhere Dynamik in Form von Auf- und Abwertungsprozessen auf als Allgemeine oder Reine Wohngebiete.

     

    4.

    Mischgebiet (MI):

    Diese Bereiche sind durch vielfältige Nutzungen gekennzeichnet (Wohnen, Einzel- und Großhandel, Gewerbe, Dienstleistungen aller Art).

     

    5.

    Kerngebiet (MK):

    Im allgemeinen herrschen Einzelhandel, Dienstleistung und Büronutzung vor. Es handelt sich um hochgradig nutzungsverdichtete Teilräume (Innenstadt, City).

    6.

    Gewerbe- und Industriegebiete (GE, GI):


    Selbsterklärend.

    7.

    Sondergebiet (SO):

    Diese Festsetzung ist bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben an städtebaulich nicht eingebundenen (= unintegrierten) Standorten zu treffen.

     

    Bebauungspläne gewährleisten meist eine vorausschauende Einordnung jeweiliger Standorte, wenngleich Umwidmungen vorkommen. Liegt kein Bebauungsplan vor, empfiehlt sich ein klärendes Gespräch mit Planungsamt oder Wirtschaftsförderung. In aller Regel erhält man bereitwillig Auskunft.

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Aktualisierung: 03.06.2009© Elmar Pfeiffer, 80335 München (Impressum)Elmar.Pfeiffer@gmx.de