4.2 Umsatzumverteilung
Wie unlogisch und wirklichkeitsfern sich die Planungs- und Genehmigungspraxis dem Thema möglicher Auswirkungen nähert, offenbaren diesen Pseudodefinitionen folgende Beurteilungsschritte. Es heißt: Nach dem LEP-Ziel (LEP = Landesentwicklungsprogramm, Anmerkung des Verfassers) B II 1.2.1.2 Absatz 2 a dürfen innenstadtrelevante Sortimente bei Waren des kurzfristigen, täglichen Bedarfs höchstens 25 v. H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Nahbereich, bei Siedlungsschwerpunkten ohne Nahbereich im Gemeindegebiet abschöpfen. Und weiter: Nach dem LEP-Ziel B II 1.2.1.2 Absatz 2 b dürfen innenstadtrelevante Sortimente des sonstigen Bedarfs höchstens 30 v. H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft in Verflechtungsbereichen des innerstädtischen Einzelhandels von bis zu 100.000 Einwohnern abschöpfen
Mit Verlaub: Hier regiert beurteilungstechnisch eine schwer nachvollziehbare "Großzügigkeit". Umsatzverteilungen im Bereich innenstadtrelevanter Sortimente in einer Größenordnung bis zu 25 % bzw. 30 % als verträglich bzw. implizit wirkungsneutral auszuweisen, kann nur als gewagt bezeichnet werden. Dies vor allem Blick auf die schmalen durchschnittlichen Umsatzrenditen des Einzelhandels und einem allenthalben tobenden Verdrängungswettbewerb. Da viele Handelsbetriebe ausschließlich bzw. zu erheblichen Anteilen innenstadtrelevante Sortimente führen, geht es bei derartigen Umsatzverteilungen ans Eingemachte. Auch wenn Analogien mit Vorsicht zu genießen sind: Stellen wir uns vor, rund die Hälfte aller Haushalte einer einkommensbezogen durchschnittlichen Stadt würde dauerhaft 25 % oder 30 % ihrer Löhne und Gehälter einbüßen. Die Folge wären serienweise wirtschaftliche Bankrotte und eine drastisch erhöhte Selbstmordquote.
Was als nüchterne planungsbehördliche Analyse begann, entpuppt sich restlos als fragwürdig, wird das weitere Vorgehen näher beleuchtet. Richtigerweise wird versucht, die Abschöpfungsquoten des geplanten Zentrums einzugrenzen. Zu diesem Zweck werden branchenbezogene Verbrauchsausgaben, wiederum branchenbezogene Kaufkraftpotentiale und branchentypische Raumleistungen (= Umsätze je Flächeneinheit) aus einem Gutachten einer Beratungsgesellschaft herangezogen. Konkret: Die auf einzelne Branchen entfallende Verkaufsfläche innerhalb des Zentrums wird mit durchschnittlichen qm-Umsätzen multipliziert und mit errechneten Kaufkraftpotentialen ins Verhältnis gesetzt. Und, mag gefragt werden, ist das nicht logisch? Nein, das ist es keineswegs. Deshalb nicht, weil die wettbewerblichen Vorteile eines funktionsoptimiert errichteten, einheitlich geführten Einkaufszentrums unberücksichtigt bleiben. Der Ansatz ist auch deshalb unlogisch, weil örtliche Durchschnitte, keine bundesweiten Mittelwerte heranzuziehen wären. Nun kann es durchaus sein, dass in einem Einkaufszentrum erzielte Raumleistungen dem bundesweiten Durchschnitt entsprechen; sehr viel wahrscheinlicher ist jedoch, dass sie über dem diesem liegen. Auch ist es wahrscheinlich, dass sie - vor allem in kleinen und mittelgroßen Städten - den örtlichen Mittelwert übertreffen. Ihr tatsächliches Verdrängungspotential ist somit wahrscheinlich größer, als die Berechnung nahelegt.
4.3 Gewinner vom Start weg
Mit dem beschriebenen Bewertungsansatz wird der Projektentwickler gleich mehrfach begünstigt. - Selbst wenn die schwammige Definition von "städtebaulich integriert" ausgeblendet wird, die es zulässt, einen funktional nicht integrierten Standort als solchen auszuweisen. Die bezogen auf die "statthafte" Umsatzverteilung bemühten Schwellenwerte sind geradenach aberwitzig hoch. Zur Erinnerung: Wir sprechen über 25 % im Bereich der Grundversorgung und 30 % bezogen auf die übrigen, die innenstadtrelevanten Warengruppen. Bei derartigen Kaufkraftabschöpfungsquoten sind zwangsläufig negative Auswirkungen zu unterstellen. - Auswirkungen, die nach einschlägigen Planungsgrundsätzen vermieden werden sollen und zugleich per definitionem abgesegnet werden! Eine solche Praxis macht es in gewachsenen Lagen angesiedelten Einzelhändlern nahezu unmöglich, sich gegen existenzbedrohliche Projekte zu wehren. Kurzum: Den oft konzerngebundenen Entwicklern werden Tür und Tor geöffnet.
5 Schlussbetrachtung
Verträglichkeitsprüfungen geschilderter Art erweisen sich als sinnlos, ja als Augenwischerei. Den durchführenden Regionalplaner trifft dabei keine Schuld. Er hat sich an Vorgaben zu halten. Eine weit überwiegende Mehrheit dem Verfasser bekannter Planer betrachtet bestehende Regularien kritisch. Eine grundsätzliche Systemschwäche liegt darin, dass ein negativer Bewertungsansatz vorliegt: Es wird (vorgeblich) durchleuchtet, ob ein geplantes Einkaufs- oder Fachmarktzentrum schädliche Auswirkung entwickeln kann. Die an sich logische Grundfrage, welche Vorteile ein Vorhaben im Rahmen eines bestehenden Versorgungsnetzes mit sich bringen könnte, wird nicht gestellt. Sicherlich wäre die grundsätzlich zweifelhafte Praxis verschmerzbar, wenn sie von scharfen Definitionen, wirklichkeitsgerechten Schwellenwerten und logischen Ansätzen unterlegt wäre. Diese Maßgabe bleibt in vielen Fällen jedoch unerfüllt. Somit trägt das Planungs- und Genehmigungswesen dazu bei, auszuhöhlen und zu schwächen, was es als erhaltenswert bezeichnet: Den mittelständischen, den inhabergeführten Einzelhandel. Dass mit ihm die Lebens- und Erlebnisqualitäten unserer Städte und Gemeinden schwinden, ist offensichtlich. Gleichwohl wäre es verfehlt, Einkaufs- und Fachmarktzentren in Bausch und Bogen zu verdammen. Sorgsam auf ihr Umfeld bzw. den Marktrahmen abgestimmte Center können durchaus als Bereicherung bzw. sinnvolles Modul im Rahmen bestehender Versorgungsnetze verstanden werden.