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(4) Wirtschaftliches Interesse Teilweise wird Unternehmensberatungen unterstellt, das wirtschaftliche Interesse der Unternehmensberatungsgesellschaft und Akquisition von Kunden stünden im Vordergrund und dies lege die Gefahr nahe, dass beispielsweise ein insoweit tätiger Anwalt zu einer unabhängigen Beratung, nicht imstande sei. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine nicht verifizierbare Behauptung handelt, sollte nicht verkannt werden, dass auch der solitär tätige Rechtsanwalt im Einzelfall "am wirtschaftlichen Erfolg des Mandates" sprich optimalem Gebührenaufkommen interessiert ist. Es wäre blauäugig, den Anwalt als hehren und uneigennützigen Retter seines Mandanten zu betrachten. Nicht selten wird offenbar, dass Streitwerte unnötig in die Höhe getrieben werden und offensichtlich unbegründete Rechtsmittel eingelegt werden. Auch hier wird klar, dass der Rechtsanwalt unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg (Gebühren) des Mandats interessiert ist. (5) Der Anwalt als Spezialist Der Katalog der Fachanwaltschaften hat sich im Laufe der Jahre auf die beträchtliche Anzahl von zwischenzeitlich 20 ausgeweitet; der Deutsche Anwalt Verein (DAV) verfügt über mittlerweile 27 verschiedene Arbeitsgemeinschaften. Spezialisierung ist also gefragt. Die Nachfrage gibt dabei auch potenzielle Spezialisierungen vor: Abseits der bestehenden Fachanwaltschaften, wie zum Beispiel Bau- und Architektenrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, gibt es Sachverhalte, die ganz neue Aspekte auftun und sowohl kreative Aufarbeitung als auch fundierte, juristisch sorgfältig begleitete Abwicklung erfordern. Wenn beispielsweise Industriebrachen oder in wirtschaftliche Schieflage geratene Unternehmen oder Engagements zur Disposition stehen, sind Konzepte zu erstellen und umzusetzen. Eine solche Projektentwicklung bedarf einer juristischen Begleitung. An dieser Schnittstelle sind enge Kooperationen und das gleichermaßen kreative wie konstruktive Miteinander von Anwalt und anderen Fachberatern, wie Ingenieuren, Betriebswirten oder Unternehmensberatern gefragt. (6) Consultment In der Kombination von Consulting und Development werden die Unterstützung, Beratung und das Gestalten gemeinsam in ein Mandat eingebracht, hier Consultment genannt. Um im Interesse der Sache zielgerichtet agieren zu können, ist eine Kooperation des Anwalts nicht nur mit Steuerberatern und (teil-)spezialisierten Kollegen gefragt, sondern auch mit auf den ersten Blick berufsfremden, die nicht zu den sogenannten "sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung" zählen. (7) Kooperationsmöglichkeiten Projektbezogene Zusammenarbeit bedeutet nicht zwangsläufig gemeinschaftliche Berufsausübung. Zudem ist § 8 der BORA zu entnehmen, dass es neben der Zusammenarbeit mit sozietätsfähigen Personen auch auf Dauer angelegte und durch tatsächliche Ausübung verfestigte Kooperationen gibt. Letztlich ergibt sich aus § 10 II BORA, dass der Gesetzgeber auch die Konstellation vorsieht, dass eine berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe erfolgt. III. Fazit Ein Anwalt kann und darf auch primär oder neben seiner originären Tätigkeit als Organ der Rechtspflege ebenso als Unternehmensberater oder im Rahmen einer Unternehmensberatung tätig werden. Die Erbringung solcher fachübergreifender Beratungsdienstleistungen von Anwälten in neuen Zusammenschlüssen sind mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts vereinbar. Zugegeben: manch einem Kollegen mag eine solche Tätigkeit suspekt erscheinen, aber nachdem die anfängliche Skepsis gegen immer neue Fachanwaltschaften und auch die Öffnungsklauseln des Rechtsdienstleistungsgesetzes verflogen sind und diese unaufhaltsam waren, werden sich auch neue Tätigkeitsfelder und Kooperationen etablieren (müssen). | |||
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| Aktualisierung: 26.08.2008 | © Elmar Pfeiffer, 80335 München (Impressum) | Elmar.Pfeiffer@gmx.de | |