Immobilienprofis und Anwaltschaft

II. Ausblick

(1) Der anwaltliche Unternehmensberater

Vorstehende Kriterien treffen jedoch weder unmittelbar noch analog auf eine beratende Tätigkeit von Unternehmen quasi in einer Eigenschaft als anwaltlicher Unternehmensberater zu.

Genauso kann unberücksichtigt bleiben, ob der Anwalt insoweit im Rahmen einer Nebentätigkeit oder in Erfüllung seiner beratenden anwaltlichen Kernkompetenz hauptsächlich tätig wird.

Solange er den erforderlichen Kanzleibetrieb vorhält, kann der anwaltliche Unternehmensberater im Rahmen der Freiheit der Advokatur " als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ... seine Mandanten vor Rechtsverlusten schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend begleiten ..."(§ 1 III BORA)

(2) Vertrauen und Kompetenz des anwaltlichen Unternehmensberaters

Die althergebrachten standesrechtlichen Einschränkungen hatten das Ziel, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichen­den Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (BGH 8.10.2007 AnwZ (B) 92/06 unter Hinweis auf BVerfGE 87, 287, 321).

Die zu stellende Frage lautet insoweit:

Werden beim sogenannten "rechtsuchenden Publikum" begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts geweckt und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen?

Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass ein Anwalt, der sich einem Spezialgebiet im Rahmen seiner Beratungspraxis verschrieben hat, dadurch Zweifel an seiner Unabhängigkeit weckt oder gar dem Ansehen der Anwaltschaft Schaden zufügt.

Im Gegenteil: Es ist anerkannt und wird durch das Gesetz gefördert, dass sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte spezialisieren und nichts anderes macht der anwaltliche Unternehmensberater, indem er fachübergreifend Synergien im Interesse des Mandanten generiert.

(3) Integritätszweifel

Im Rahmen der standesrechtlichen Rechtsprechung wird wiederholt die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten thematisiert. Diese könnten bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung der Tätigkeit gefährdet sein; Interessenkollisionen lägen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE 87, 287, 329; Senat, Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

Da jedoch die unabhängige Beratung im Fokus der anwaltlichen Unternehmensberatung steht und keine Vergleichbarkeit zu Maklern oder Vermittlern mit erfolgsorientierter Prägung besteht, treten potenzielle erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Kriterien zurück.

Für die Berufswahlbeschränkung des § 7 Nr. 8 BRAO ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt (vgl. BGH Senat, Beschl. v. 21. November 1994 unter Hinweis auf die amtliche Begrün­dung zur Neufassung des § 7 Nr. 8 BRAO).

Ohnehin außer Betracht bleiben dabei solche mögliche Pflichtenkollisionen, die sich ergäben, wenn der Rechtsanwalt in ein und derselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwalt als auch als Unternehmensberater tätig würde, da dann die Tätigkeitsverbote der § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 BRAO greifen (Senat, Beschl. v. 21. November 1994 aaO; v. 11. Dezember 1995 aaO).