Immobilienprofis und Anwaltschaft

(5) Vereinbarkeit anderer Tätigkeiten

Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; selbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden könnten, soll darüber hinausgehend berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde (BVerfGE 87, 287, 320f. = ZIP 1993, 40).

(6) Unabhängigkeit und Integrität

Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE 87, 287, 329 = ZIP 1993, 4 ). Angesichts der Vielfalt kaufmännischer Betätigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Zweitberuf von dem Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen, unschwer trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen bannen lässt (BVerfGE 87, 287, 330 = ZIP 1993, 40 ).

Insoweit sieht es die Rechtsprechung als ihre Aufgabe an, die denkbaren Gefahren für die Rechtspflege, die von einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgehen, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinlichkeit den verschiedenen Berufsgruppen zuzuordnen (BVerfGE 87, 287, 330 = ZIP 1993, 40).

(7) Die anwaltliche Unabhängigkeit

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar (Senatsbeschl. v 14.6.1993 ... AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; Senatsbeschl. v. 13.2.1995 ... AnwZ (B) 71/94, NJW 1995, 2357; Senatsbeschl. v. 21.7.1997 ... AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253; Senatsbeschl. v. 18.10.1999 ... AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; Senatsbeschl. v. 13.10.2003 ... AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 = BRAK-Mitt. 2004, 79).

Dreh- und Angelpunkt ist, ob die konkrete Tätigkeit des Anwalts beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit wecken und dadurch auch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 87, 287, 320f. = ZIP 1993, 40 ).

Abzustellen ist demnach darauf, ob der unbefangene nach Rechtsrat suchende Bürger den Eindruck gewinnen kann, der Anwalt sei nicht "unabhängig".

Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 14. 2. 2000 - AnwZ (B) 9/99 ) muss anhand der konkreten Ausgestaltung der Beschäftigung und der ausgeübten Tätigkeit geprüft werden, ob derartige Gefahren gegeben sind.

Sofern und soweit der Anwalt nicht in einem weisungsgebundenen Anstellungsverhältnis, sondern freiberuflich tätig wird, sind keinerlei Anzeichen für eine wie auch immer geartete "Abhängigkeit" ersichtlich.

Im Gegensatz zu früherer Rechtsprechung ist nach der Entscheidung des BVerfG vom 04.11.1992 (NJW 1993, 317 ff.) dem Rechtsanwalt die Ausübung einer auch kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen Nebentätigkeit gestattet, soweit sich dabei nicht die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet oder dem Rechtsanwalt nicht genügend Zeit für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung steht. Bei Vorliegen auch nur eines dieser beiden Ausnahmetatbestände erscheint das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf § 7 Nr. 8 BRAO bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO gefährdet.

Das Vorliegen evidenter Interessenkollisionen hat die Rechtsprechung zu Lasten der Maklerberufe sowie zu Lasten von Vermittlungsagenten im Sinne des § 43 VVG bejaht.