Auswirkungsbegriff (BauNVO)

3 Potenzielle "Auswirker"

Welchen Projektarten oben umrissene Gefährdungspotenziale bergen, definiert § 11 Abs. 3 BauNVO. Er nennt folgende:

4 Zulässigkeit von Ansiedlungsvorhaben

Die Ansiedlung von Einkaufseinrichtungen beschriebener Art ist lediglich in Kerngebieten und eigens festgesetzten Sondergebieten statthaft. Bestehende Vorschriften beschneiden die Entwicklung wohngebietsferner, einseitig individualverkehrsorientierter Standorte. Dies allerdings nur, kann das Warenangebot geplanter Betriebstypen und -formen bestehende Funktionskerne gefährden. Dies besagt im Umkehrschluss, dass Großflächen grundsätzlich auch in Gewerbegebieten angesiedlungsfähig sind, sofern negative Auswirkungen auszuschließen sind. Diese Maßgabe erfüllen z. B. "klassische" Baustoffhandlungen und Baumärkte mit durchgängig nicht-zentrenrelevantem Sortiment.

Hinweis: Nicht unter negative Auswirkungen zu rechnen sind Fälle, in denen z. B. ein neues Fachmarktzentrum ein bestehendes, städtebaulich unintegriertes Center - ein Grüne-Wiese-Konstrukt also - schwächt bzw. "ruiniert".

5 Auswirkungsebenen

Negative Rückkoppelungen lassen sich in drei Klassen einteilen:

Vorhaben innewohnende Auswirkungspotenziale sind prinzipiell aus räumlich-funktionalen Bezügen bzw. absatzwirtschaftlichen Verflechtungen abzuleiten. Der Verträglichkeitsnachweis von Ansiedlungen ist gleichsam antizipatorisch zu führen.