| Auswirkungsbegriff (BauNVO) | ||||||||||||
| 1 | Intro |
Welchen Projektarten oben umrissene Gefährdungspotenziale bergen, definiert § 11 Abs. 3 BauNVO. Er nennt folgende:
Die Ansiedlung von Einkaufseinrichtungen beschriebener Art ist lediglich in Kerngebieten und eigens festgesetzten Sondergebieten statthaft. Bestehende Vorschriften beschneiden die Entwicklung wohngebietsferner, einseitig individualverkehrsorientierter Standorte. Dies allerdings nur, kann das Warenangebot geplanter Betriebstypen und -formen bestehende Funktionskerne gefährden. Dies besagt im Umkehrschluss, dass Großflächen grundsätzlich auch in Gewerbegebieten angesiedlungsfähig sind, sofern negative Auswirkungen auszuschließen sind. Diese Maßgabe erfüllen z. B. "klassische" Baustoffhandlungen und Baumärkte mit durchgängig nicht-zentrenrelevantem Sortiment.
Negative Rückkoppelungen lassen sich in drei Klassen einteilen:
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| 2 | Auswirkungsbegriff | |||||||||||
| 3 | Potenzielle "Auswirker" | |||||||||||
| 4 | Zulässigkeit von Ansiedlungsvorhaben | |||||||||||
| 5 | Auswirkungsebenen | |||||||||||
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| Aktualisierung: 19.02.2004 | © Elmar Pfeiffer, 80335 München (Impressum) | Elmar.Pfeiffer@gmx.de | ||||||||||