Auswirkungsbegriff (BauNVO)

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    1 Intro

    Dieser Beitrag entstand angesichts mehrerer Nachfragen von Besuchern, die während der Beschäftigung mit Handelsfragen über den Auswirkungsbegriff "stolperten". Dieser findet sich in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) konkretisiert. Vorliegender Artikel versteht sich als kurzer Überblick, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.



    2 Auswirkungsbegriff

    Im Sinne gesetzlicher bzw. planerischer Maßgaben werden negative städtebauliche Auswirkungen ausgelöst, ziehen Ansiedlungen von Handelsgroßbetrieben unerwünschte Entwicklungen bzw. nachteilige Strukturwandlungen in Funktionskernen von Städten und Gemeinden nach sich (siehe vertiefend den Beitrag Lage- und Zentrentypen).


    Beispiel

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe können Kaufkraftströme umlenken oder unverhältnismäßig Kaufkraft binden, wodurch städtebaulich eingebundene Geschäfte zur Betriebsaufgabe oder Beschränkung jeweiliger Sortimente genötigt werden. Derartige Effekte können verbrauchernahe Versorgungssysteme bzw. -standorte gefährden.

    Im Sinne planungsrechtlicher Maßgaben müssen mögliche Funktionsverluste bestehender Lagen ursächlich mit entsprechenden Vorhaben zusammenhängen. Hierunter fallen gleichwohl

    • einzig Funktionseinbußen, die als städtebaulich bedeutsam,

    • also "nicht nur unwesentlich"

    einzustufen sind. So fallen durch Ansiedlungen beschleunigte Marktaustritte von Betrieben, die infolge ungenügender Lagequalität oder unwirtschaftlicher Größe ohnehin nicht überlebensfähig sind, nicht unter Auswirkungen beschriebener Art. Diesbezüglich bestehen in Fachhandelskreisen verbreitet irrige Vorstellungen: In BauNVO und BBauG zu findende Planungsvorschriften bezwecken keineswegs, marktwirtschaftliche Mechanismen auszuschalten (siehe § 15 Abs. 1 - 34 BauNVO, § 1 Abs. 6 BBauG). Im Klartext: Sie dienen nicht dem Wettbewerbsschutz bzw. der Schaffung von "Reservaten". Vielmehr zielen sie darauf ab, ausgewogene Versorgungsnetze zu erhalten bzw. verbrauchergerechte Angebotsstrukturen herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist der "Mittelstandsparagraph" (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) zu berücksichtigen.

    Städtebauliche Auswirkungen können nur eintreten, sofern

    • innerhalb des Einzugsgebietes liegende Orte bzw. deren Funktionskerne verbrauchergerecht strukturiert sind und (innerörtliche) Zentren durch ein Vorhaben bzw. Teile desselben destabilisiert würden oder

    • die Entwicklung verbrauchergerechter Versorgungsgefüge vereitelt bzw. ungebührlich erschwert würde.


    Erläuterung

    In einem Nachbarschaftszentrum aktivierbare Grundstücksreserven gestatten es, einen unzeitgemäß formatierten Lebensmittelmarkt durch einen leistungsfähigen Nachfolger zu ersetzen. Würde nun am Stadtrand ein Verbrauchermarkt genehmigt, der aus dem Einzugsgebiet des Nahbereichszentrums derart viel Kaufkraft abzöge, dass ein dort ansiedlungsfähiger Supermarkt nicht überleben könnte, wären negative Auswirkungen zu unterstellen.

    Neben genannten Auswirkungen führt § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO weitere auf. Zu nennen sind folgende:

    • Auswirkungen auf die Infrastruktur. Hierbei sind - über § 30 BBauG hinaus - mögliche Überlastungen vorhandener Infrastrukturelement sowie erforderliche Folgeeinrichtungen zu berücksichtigen.

    • Auswirkungen auf den ruhenden Verkehr und Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs.

    • Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild, etwa eine Störung des Stadtbildes.

    • Schädliche Umwelteinwirkungen (siehe § 3 BlmSchG) bzw. Auswirkungen auf den Naturhaushalt.

    • Der Verbrauch knapper, beispielsweise für Produktionsstätten vorzuhaltender Flächen.
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Aktualisierung: 19.02.2004© Elmar Pfeiffer, 80335 München (Impressum)Elmar.Pfeiffer@gmx.de