Auswirkungsbegriff (BauNVO)

1 Intro

Dieser Beitrag entstand angesichts mehrerer Nachfragen von Besuchern, die während der Beschäftigung mit Handelsfragen über den Auswirkungsbegriff "stolperten". Dieser findet sich in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) konkretisiert. Vorliegender Artikel versteht sich als kurzer Überblick, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

2 Auswirkungsbegriff

Im Sinne gesetzlicher bzw. planerischer Maßgaben werden negative städtebauliche Auswirkungen ausgelöst, ziehen Ansiedlungen von Handelsgroßbetrieben unerwünschte Entwicklungen bzw. nachteilige Strukturwandlungen in Funktionskernen von Städten und Gemeinden nach sich (siehe vertiefend den Beitrag Lage- und Zentrentypen).

Beispiel: Großflächige Einzelhandelsbetriebe können Kaufkraftströme umlenken oder unverhältnismäßig Kaufkraft binden, wodurch städtebaulich eingebundene Geschäfte zur Betriebsaufgabe oder Beschränkung jeweiliger Sortimente genötigt werden. Derartige Effekte können verbrauchernahe Versorgungssysteme bzw. -standorte gefährden.

Im Sinne planungsrechtlicher Maßgaben müssen mögliche Funktionsverluste bestehender Lagen ursächlich mit entsprechenden Vorhaben zusammenhängen. Hierunter fallen gleichwohl

einzustufen sind. So fallen durch Ansiedlungen beschleunigte Marktaustritte von Betrieben, die infolge ungenügender Lagequalität oder unwirtschaftlicher Größe ohnehin nicht überlebensfähig sind, nicht unter Auswirkungen beschriebener Art. Diesbezüglich bestehen in Fachhandelskreisen verbreitet irrige Vorstellungen: In BauNVO und BBauG zu findende Planungsvorschriften bezwecken keineswegs, marktwirtschaftliche Mechanismen auszuschalten (siehe § 15 Abs. 1 - 34 BauNVO, § 1 Abs. 6 BBauG). Im Klartext: Sie dienen nicht dem Wettbewerbsschutz bzw. der Schaffung von "Reservaten". Vielmehr zielen sie darauf ab, ausgewogene Versorgungsnetze zu erhalten bzw. verbrauchergerechte Angebotsstrukturen herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist der "Mittelstandsparagraph" (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) zu berücksichtigen.

Städtebauliche Auswirkungen können nur eintreten, sofern

Erläuterung: In einem Nachbarschaftszentrum aktivierbare Grundstücksreserven gestatten es, einen unzeitgemäß formatierten Lebensmittelmarkt durch einen leistungsfähigen Nachfolger zu ersetzen. Würde nun am Stadtrand ein Verbrauchermarkt genehmigt, der aus dem Einzugsgebiet des Nahbereichszentrums derart viel Kaufkraft abzöge, dass ein dort ansiedlungsfähiger Supermarkt nicht überleben könnte, wären negative Auswirkungen zu unterstellen.

Neben genannten Auswirkungen führt § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO weitere auf. Zu nennen sind folgende: