Heimmindestbauverordnung
Folgende Mindeststandards (keine vollständige Aufzählung) sind gem. Heimmindestbauverordnung einzuhalten:
- Der Zugang zum Heim von einer öffentlichen Fläche aus ist barrierefrei zu gestalten.
- Heimplätze müssen unmittelbar von einem Flur aus erreichbar sein (keine gefangenen Wohnräume).
- Flure dürfen innerhalb eines Geschosses keine Treppen haben oder wenn erforderlich, nur zusammen mit einer Rampe ausgeführt werden.
- Flure, Treppen und Türen müssen so bemessen sein, dass bettlägerige Bewohner transportiert werden können.
- Flure müssen auf beiden Seiten Handläufe aufweisen
- Fußbodenbeläge müssen rutschfest sein.
- Flure müssen mit einer Nachtbeleuchtung ausgestattet sein, die bei Dunkelheit in Betrieb ist.
- Es muss je Gebäude mindestens ein öffentlich zugänglicher Fernsprecher vorhanden sein.
- Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, benötigen folgende Mindestausstattung, die vom Bett aus erreichbar sein muss: Rufanlage und Leselampe.
- Wohnplätze müssen folgende Mindestgrößen aufweisen:
- 1-Bett-Zimmer: 12 qm
- 2-Bett-Zimmer: 18 qm
- 3-Bett-Zimmer: 24 qm (eigentlich nicht mehr zulässig)
- Die Novellierung des Heimgesetzes sieht vor, dass Wohn- / Schlafräume mit mehr als zwei Plätzen nicht zulässig sind.
- Für 2-Bettzimmer muss mindestens ein Waschtisch im Zimmer, bei mehr als 2 Personen muss ein zweiter Waschtisch vorhanden sein.
- Funktions- und Zubehörräume
- Ausreichende Kochgelegenheiten für die Heimbewohner
- Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner
- Bei Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer zum vorübergehenden Aufenthalt für Heimbewohner
- Ein Leichenraum, wenn nicht gewährleistet ist, dass eine kurzfristige Überführung der Toten sichergestellt ist.
- Gemeinschaftsräume
- Mindestens ein Gemeinschaftsraum von 20 qm. Bei mehr als zwanzig Bewohnern muss je Person 1 qm Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen.
- Sanitäre Anlagen
- Für jeweils bis zu vier Bewohner muss in unmittelbarer Nähe des Wohnschlafraums ein Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluss vorhanden sein.
- Für jeweils bis zu acht Bewohner muss in unmittelbarer Nähe des Wohnschlafraums ein Spülabort vorhanden sein.
- Für jeweils bis zu zwanzig Bewohner muss je Gebäude mindestens eine Badewanne und eine Dusche zur Verfügung stehen.
- Bei bettlägerigen Bewohnern sind je Geschoss mindestens eine Badewanne und eine Dusche vorzuhalten.
DIN 18025
Teil 1 der DIN 18025 geht speziell auf die baulichen Anforderungen für Rollstuhlfahrer ein. Teil 2 geht allgemein auf die Anforderungen barrierefreier Wohnungen ein. Folgende wesentliche Anforderungen sind zu nennen (nicht vollständig):
- Verbindungsflure sollen eine Mindestbreite von 150 cm und beidseitige Handläufe aufweisen.
- Wege im Freien müssen auch bei schlechter Witterung gefahrlos zu begehen sein (Entwässerung, Barrierefrei).
- Bodenbeläge sind rutschfest, reflexionsarm und fest verlegt auszuführen.
- Die Steigung der Rampe darf nicht mehr als 6 % betragen. Nach einer Länge von 6 m muss ein Zwischenpodest von 150 cm erfolgen. Am Anfang und am Ende einer Rampe muss die Bewegungsfläche von mindestens 150 cm x 150 cm sein. Eine Rampe ist min. 120 cm breit und hat als seitliche Begrenzung 10 cm hohe Radabweiser. Das Geländer ist in 85 cm Höhe anzubringen und führt jeweils 30 cm über die Rampe hinaus.
- Ein beidseitiger Treppenhandlauf erleichtert ein sicheres Gehen. Er muss durchgehend sein und am Anfang und am Ende der Treppe 30 cm über den ersten bzw. letzten Antritt hinausgehen.
- Türen bei Sanitärräumen müssen nach außen auf gehen. Türbreiten unter 90 cm sollten nicht eingebaut werden. Vor der Türe ist ein ausreichend großer Platz zu gestalten, der es dem Rollstuhlfahrer ermöglicht die Türe selbst zu öffnen.